Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen vom 01.01.2013
1. Allgemeines
(1) Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, und zwar auch dann wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem Falle Bezug nimmt.
2. Angebot
(1) Die Angebote der Lieferanten einschließlich der Lieferzeiten sind freibleibend.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.
(3) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden.
Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.
(4) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrück-lich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. 
Das Eigentum geht nach Bezahlung an den Besteller über.
(5) Bei Messe- und Ladeneinrichtungen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: bauseitig bedingte Mehraufwendungen, die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerbe, wie z.B. Maurer, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten sowie Elekroarbeiten.
3. Bestellung und Auftragsbestätigung
(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Bean-standungen sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekannt zu geben. Mündliche Neben-abreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind.
(2) Die angebotene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht vollständig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistungen der vereinbarten Anzahlungen und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten - auch innerhalb eines Verzuges - die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Der Lieferant setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.
(4) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
(5) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden des Lieferanten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
(6) Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung. 
4. Montage
(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Ver-zögerungen durchgeführt werden können.
(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.
(3) Eventuell erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziff. 2 Abs. 5) können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.
5. Lieferung und Abnahme
(1) Versand oder Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine eventuelle Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
(2) Werden Laden- oder Messebauteile durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen (§12 Ziff. 2VOB Teil B).
(3) Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.
6. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Hälfte des Preises bei Auftragserteilung und der Rest bei Abnahme/Lieferung fällig. Bei einen preisreduzierten Angebot und Sonderkonditionen bei Liefer- und Dienstleistungen ist der volle Betrag im Voraus fällig. Ebenso ist die Gesamtsumme im Voraus zu zahlen, wenn der Auftraggeber Erstbesteller ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet, ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
(3) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Reisende, Monteure, Vertreter und Fahrer des Lieferanten sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluß bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsbedingung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus der gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung unseres Einziehungsrechtes ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Der Schuldner ist verpflichtet, Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldherren die Abtretungen mitzuteilen.

 

 


(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkaufte Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung in Höhe des Wertes dieses Miteigentums. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags verwendet, so gelten für die Forderungen aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgten für den Lieferanten als Hersteller ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindungen oder Vermischungen der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsanteile an den Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung.
(6) Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass nur bei der vollen Bezahlung der Forderung ohne Weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.
8. Mängelrüge und Haftung
(1) Mängel der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel die noch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Zeit entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungspflicht, schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nachbesserung berechtigt. Lässt er eine bereits gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung nicht Einwand frei, hat der Besteller ein Recht auf Zahlungsminderung oder sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist - auf Wandlung des Vertrages.
(2) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; Dies gilt insbesondere bei Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
(3) Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche und bestehender Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend.
(4) Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. §852 BGB bleibt unberührt.
(5) Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keine Mängel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge
9. Gewährleistung
(1) Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, übernimmt der Lieferant für von ihm gelieferte Einrichtungsgegenstände 6 Monate Garantie, für von ihm montierte Gegenstände 12 Monate.
(2) In allen Fällen müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations - oder Materialfehler beruhen.
(3) Im Gewährleistungsfall übernimmt der Lieferant die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für die An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für die Gerüsterstellung oder entsprechende Montagehilfeeinrichtungen werden jedoch bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes  des schadhaft gewordenen Teiles der Einrichtung höchstens bis zum ursprünglichen Wert der gesamten Einrichtung vom Lieferanten übernommen.
(4) Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn die vom Lieferanten gelieferten Einrichtungsgegenstände von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem wenn ein vom Lieferanten nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Einrichtung vornimmt.
(5) Sofern keine verbindliche analoge Druckvorlage vorliegt, kann keine Gewähr auf Inhalt, Form  und Farbe geleistet werden.
(6) Gewährleistung tritt ein, wenn der Besteller persönlich Druckabnahme tätigt.
(7) Auf Verbindungen mit gelieferten Trägermaterialien (Platten und dergleichen) seitens des  Bestellers wird keine Gewähr übernommen.
10. Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort ist Pfinztal. Gerichtsstand ist Karlsruhe, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist sowie für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand ebenfalls Karlsruhe vereinbart.
11. Zusätzliche Mietbestimmungen für Messestände
(1) Alle Preise gelten bei einer Bestellung bis zu acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Die Preise für Bestellungen, die danach eingehen, erhöhen sich um 20%. Einzelne Teile können nur im Zusammenhang mit einem Messestand bestellt werden. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, nach dem Stand der Drucklegung. Änderungen bleiben vorbehalten.
(2) Die Entgelte sind mit Rechnungslegung fällig und müssen innerhalb 10 Tagen bezahlt sein.
(3) Die Gegenstände werden dem Mieter nur für die Dauer der Veranstaltung zur Nutzung überlassen.
(4) Der Mieter hat sich bei der Anlieferung /Übernahme von dem ordnungsgemäßen Zustand der Gegenstände zu überzeugen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Anlieferung der ICON GmbH mitzuteilen. Sind Gegenstände für den vereinbarten Zweck fehlerhaft, liefert die ICON GmbH Ersatz oder bessert unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach.
(5) Sind die bestellten Gegenstände nicht mehr lieferbar, stellt die ICON GmbH Gegenstände gleicher Art und Güte zur Verfügung.
(6) Mit Anlieferung haftet der Mieter für den Untergang oder die Beschädigung der Gegen-stände. Die Haftung endet 24 Stunden nach Veranstaltungsschluss. Fehlende oder beschädigte Gegenstände werden zum Wiederbeschaffungspreis berechnet. Der Abschluss einer Ausstellungs-versicherung wird empfohlen.
12. Zusätzliche Bestimmungen für Druckaufträge
(1) Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Besteller oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Lieferanten. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand ent-sprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Besteller. Der Lieferant ist berechtigt eine Kopie der Daten anzufertigen.
(2) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter /übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenfernübertragungen.
(3) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers werden berechnet.

 

 


 
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